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   BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 8.16   

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BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 8.16 (https://dejure.org/2017,39520)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.2017 - 20 F 8.16 (https://dejure.org/2017,39520)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 2017 - 20 F 8.16 (https://dejure.org/2017,39520)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten

  • rechtsportal.de

    VwGO § 99 Abs. 1 S. 2; VwGO § 99 Abs. 2 S. 1
    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 8.16
    Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. und vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Das Gleiche gilt für den Umstand, dass in Fällen von Auskunftsersuchen Betroffener bei der Stelle, die die Information ursprünglich gewonnen hat, nachgefragt wird, ob Bedenken gegen die Erteilung einer Auskunft bestehen (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 8.16
    Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 - juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 8.16
    Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte in seiner Sperrerklärung eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten im Prozess beruhende Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 12 m.w.N.) genügt.
  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 8.16
    Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. und vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 8.16
    Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte von Teilschwärzungen abgesehen hat, die nur zu einem inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würden (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2015 - 20 F 9.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:021115B20F9.14.0] - juris Rn. 20 und vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14

    Vollständiges Zurückhalten bei Teilschwärzungen

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 8.16
    Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte von Teilschwärzungen abgesehen hat, die nur zu einem inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würden (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2015 - 20 F 9.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:021115B20F9.14.0] - juris Rn. 20 und vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 18.02.2014 - 20 F 10.13

    Auskunftsanspruch über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 8.16
    Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 - juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 16.04.2019 - 20 F 18.17

    Auskunftserteilung einer Person über die zu seiner Person gespeicherten

    Das Gleiche gilt für den Umstand, dass in Fällen von Auskunftsersuchen Betroffener bei der Stelle, die die Information ursprünglich gewonnen hat, nachgefragt wird, ob Bedenken gegen die Erteilung einer Auskunft bestehen (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 20 und vom 12. September 2017 - 20 F 8.16 - juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2023 - 19 PS 1/23

    In-camera-Verfahren; Verfassungsschutz; Weigerung; Weigerungsgrund; Widerspruch

    Soweit sich aus Aktenbestandteilen lediglich die Tatsache ergibt, dass ein Austausch mit einer anderen Stelle stattgefunden hat, gilt, dass es der Aufgabe der Sicherheitsbehörden entspricht, Erkenntnisse auszutauschen, und dies deshalb für sich genommen nicht geheimhaltungsbedürftig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.9.2017 - 20 F 8.16 -, juris Rn. 13; Senatsbeschl. v. 4.10.2017 - 14 PS 7/17 - v. 13.3.2018 - 14 PS 9/17 -).
  • BVerwG, 04.02.2020 - 20 F 2.18

    Anspruch auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde

    Das Oberverwaltungsgericht ist zwar im Ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Austausch von Informationen zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder deren Aufgabe entspricht und grundsätzlich nicht geheimhaltungsbedürftig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 20 und vom 12. September 2017 - 20 F 8.16 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 04.12.2017 - 20 F 10.17

    Auskunftsanspruch über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu

    Des Weiteren wird der Beklagte bei der Prüfung einer Teilschwärzung dieser Unterlage auch zu berücksichtigen haben, dass er in der Sperrerklärung (S. 12) offengelegt hat, welche Informationssysteme überprüft worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 20 F 8.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B20F8.16.0] - Rn. 9).
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